Entschädigungsregelung
Der Sächsische Landtag hat am 09.07.2008 eine Ergänzung des § 38 im Sächsischen Naturschutzgesetz beschlossen.
Im Absatz 7 dieses Paragraphen ist nun geregelt, dass der Freistaat Sachsen mit seinen Haushaltsmitteln für die Sachschäden einsteht, die vom Wolf - oder auch Luchs und Bär - verursacht werden, soweit der Betroffene alle zumutbaren Vorkehrungen gegen den Schadenseintritt getroffen hat.
Damit hat der Freistaat Sachsen als erstes deutsches Bundesland eine klare Entschädigungsregelung für Schäden durch den Wolf (Bär und Luchs) auf gesetzlicher Grundlage geschaffen.
Das Gesetz tritt nach seiner Veröffentlichung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.
Im Wolfsgebiet ist an den Schutz von Schafen und Ziegen ein höherer Maßstab anzulegen, als in Gebieten ohne Wölfe. Soll ein Übergriff von Wölfen auf Schafe und Ziegen vermieden werden, so reichen natürliche Begrenzungen (Gräben oder Bäche) nicht als Schutz aus. Die Nutztiere müssen in einem geschlossenen Zaun untergebracht sein. Als weitestgehend sichere Zäunung hat sich der bekannte Euronetzzaun – mindestens 90 cm hoch und stromführend (3000 – 5000 Volt) bewährt. In Kombination mit einem über dem Euronetzzaun gespannten Flatterband wird die Sicherheit der dahinter gehaltenen Tiere weiter erhöht.
Seit Januar 2008 ist die Richtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007 des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft für die Förderung von Maßnahmen zur Sicherung der natürlichen biologischen Vielfalt und des natürlichen ländlichen Erbes im Freistaat Sachsen in Kraft. Im Rahmen der Förderrichtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007 / Investive Artenschutzmaßnahmen werden unter anderem Investitionen zur Vermeidung von Schäden durch geschützte Arten gefördert. Dies beinhaltet auch die Förderung von Schutzmaßnahmen zur Abwehr von Schäden an Nutztierbeständen durch Wölfe.
Schaf- und Ziegenhalter im Wolfsgebiet und Umgebung können seit Mai 2008 Anträge auf Förderung von Zaunmaterial und Zubehör beim Regierungspräsidium Dresden einreichen.
Die Antragsformulare (Basisantrag und Maßnahmeblatt A 4) können über die Internetseite des SMUL (http://www.smul.sachsen.de/foerderung/93.htm) oder über Herrn Klingenberger bezogen werden. Herr Klingenberger steht bei Fragen zum Ausfüllen des Antrages zur Verfügung.
Kontakt:
André Klingenberger
Dorfstraße 29, 02694 Guttau OT Wartha
Tel.: 035932 / 36531, mobil: 0172 / 3757602, Fax: 035932 / 365-50
mail: andre.klingenberger@smul.sachsen.de
Mehr Informationen zur Förderung von Schutzmaßnahmen über die Richtlinie Natürliches Erbe – RL NE/2007 sind im nächsten »Newsletter Wolf« enthalten.
Ein angemessener Schutz der Nutztiere im Wolfsgebiet ist Voraussetzung für einen Schadensersatz im Falle eines Wolfsrisses. Sollten Wölfe angebundene, angekettete oder ohne Zaun hinter einem Fluss oder Graben stehende Schafe töten, wird kein Schadenersatz geleistet.