02.06.2011

Erweiterung der Fördergebietskulisse

Neben den Landkreisen Bautzen und Görlitz gehören jetzt auch die Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie Teile der Landkreise Mittelsachsen, Leipzig und Nordsachsen zum Fördergebiet.

Durch die Neuetablierungen von Wölfen in der Königsbrücker- und Annaburger Heide wurde das Fördergebiet zum präventiven Herdenschutz gegen Wolfsübergriffe in Sachsen erweitert.

Neben den Landkreisen Bautzen und Görlitz gehören jetzt auch die Landkreise Meißen, Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie Teile der Landkreise Mittelsachsen, Leipzig und Nordsachsen zum Fördergebiet. Tierhalter (Schaf- und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern) im Wolfsgebiet sollten ausreichende Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden treffen.

Seit Herbst 2010 ist in der Annaburger Heide (Dreiländereck Sachsen-Anhalt / Sachsen / Brandenburg) ein einzelner Wolf u.a. durch Film- und Fotoaufnahmen nachgewiesen. Ende April 2011 wurden in der Königsbrücker Heide zwei Wölfe über Fotofallenaufnahmen bestätigt.

Schaf- und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern im rot eingegrenzten Fördergebiet (siehe Karte) haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Förderrichtlinie »Natürliches Erbe« Herdenschutzmaßnahmen gegen Wolfsangriffe (Anschaffung von Elektrozäunen, Flatterband und Herdenschutzhunden, Installation von Unterwühlschutz bei Wildgattern etc.) fördern zu lassen. Der Fördersatz liegt bei 60 % der förderfähigen Ausgaben.

Auf der Internetseite des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) sind die Richtlinie und die Antragsformulare erhältlich. Zur Antragsstellung sind das Basisformular und das Maßnahmeblatt A 4 für investive Artenschutzmaßnahmen auszufüllen, zu unterzeichnen und bei der zuständigen Außenstelle des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) einzureichen.

Bei Fragen zum Antragsverfahren steht Ihnen Herr A. Klingenberger von der Biosphärenreservatsverwaltung unter folgender Telefonnummer zur Verfügung: 0172/3757602.

Schäden an Nutztieren, bei denen der Wolf als Verursacher nicht ausgeschlossen werden kann, werden im Fördergebiet auf Grundlage von § 38 Abs. 7 des Sächsischen Naturschutzgesetzes finanziell ausgeglichen. Voraussetzung dafür ist die Einhaltung der Kriterien des Mindestschutzes durch den Tierhalter und die zeitnahe Meldung (innerhalb von 24 Stunden) des Schadens an das zuständige Landratsamt. Die Schadensmeldung kann alternativ auch an die  Rettungs- o. Polizeileitstellen gerichtet werden.

Die Tierhalter im neuen Fördergebiet haben nun ein Jahr Zeit, entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Bis zum Ablauf dieser Frist erhalten sie auch dann einen Schadensausgleich, wenn bei einem Nutztierriss durch einen Wolf der vorgeschriebene Schutz noch nicht vorhanden war.

Mehr Informationen zu den Förderrichtlinien und zum Herdenschutz bekommen Sie auf folgenden Seiten:

Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL): http://www.smul.sachsen.de/foerderung/93.htm

Kontaktbüro »Wolfsregion Lausitz«: http://www.wolfsregion-lausitz.de

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