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Besonderer Schutz von Schafen und Ziegen in bestimmten Gebieten

Karte § 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsWolfMVO

Karte mit Gebieten, in denen Schaf- und Ziegenhaltung für den Fortbestand bestehender schützenswerter Landschaften von erheblicher Bedeutung ist  © LfULG

Bestimmung von Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung für den Fortbestand bestehender schützenswerter Landschaften von erheblicher fachlicher Bedeutung ist

Nach § 9 Abs. 1 SächsWolfMVO sind Gebiete ausgewiesen, welche nur durch Beweidung durch Schafe und Ziegen erhalten werden können. Grundlage ist die FFH-Maßnahmenplanung und Landwirtschaftsförderung.  Unter bestimmten Bedingungen können Wölfe aus diesen  Gebieten entnommen werden.

Folgende Gebiete sind fachgutachterlich ermittelt worden:

  1. NSG »Großer Weidenteich« (Vogtlandkreis)
  2. NSG »Syrau-Kauschwitzer Heide« (Vogtlandkreis)
  3. NSG »Alte See - Ruhmberg« (Landkreis Leipzig)
  4. NSG »Am Spitzberg« (Landkreis Leipzig)
  5. NSG »Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain«, Teilfläche Tankodrom (Landkreis Meißen)
  6. FFH-Gebiet »Dresdener Heller« (Stadt Dresden) mit angrenzendem ehemaligen Hubschrauberlandeplatz
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