Besonderer Schutz von Schafen und Ziegen in bestimmten Gebieten
Karte § 9 Abs. 1 Nr. 2 SächsWolfMVO
Bestimmung von Gebieten, in denen die Schaf- und Ziegenhaltung für den Fortbestand bestehender schützenswerter Landschaften von erheblicher fachlicher Bedeutung ist
Nach § 9 Abs. 1 SächsWolfMVO sind Gebiete ausgewiesen, welche nur durch Beweidung durch Schafe und Ziegen erhalten werden können. Grundlage ist die FFH-Maßnahmenplanung und Landwirtschaftsförderung. Unter bestimmten Bedingungen können Wölfe aus diesen Gebieten entnommen werden.
Folgende Gebiete sind fachgutachterlich ermittelt worden:
- NSG »Großer Weidenteich« (Vogtlandkreis)
- NSG »Syrau-Kauschwitzer Heide« (Vogtlandkreis)
- NSG »Alte See - Ruhmberg« (Landkreis Leipzig)
- NSG »Am Spitzberg« (Landkreis Leipzig)
- NSG »Gohrischheide und Elbniederterrasse Zeithain«, Teilfläche Tankodrom (Landkreis Meißen)
- FFH-Gebiet »Dresdener Heller« (Stadt Dresden) mit angrenzendem ehemaligen Hubschrauberlandeplatz
- Rechtlicher Rahmen, Methodik und Ergebnisse der Bestimmung von Gebieten mit schützenswerten Landschaften (*.pdf, 96,70 KB)
- Karte (*.pdf, 0,24 MB)