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Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Schäden

Entsprechend § 6 Absatz 1 der Sächsischen Wolfsmanagementverordnung (SächsWolfMVO) hat das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) die Gebiete im Freistaat Sachsen zu bestimmen, in denen sich erhebliche betriebswirtschaftliche Werte einer landwirtschaftlichen Schaf- und Ziegenhaltung befinden. Überwindet ein Wolf in diesen Gebieten zweimal die in der SächsWolfMVO empfohlenen Schutzvorrichtungen, ist die Entnahme des schädigenden Wolfes durch die Verordnung zugelassen.

Das LfULG hat die Karte für Gebiete mit erheblichen betriebswirtschaftlichen Werten in der Schaf- und Ziegenhaltung auf Grundlage des folgenden Verfahrens erstellt:

Karte Überlagerung schadenspotential und Wolfsterritorien
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